GASSYSTEMEINBAUPRÜFUNG / GASANLAGENPRÜFUNG (GSP / GAP)
GSP steht für Gassystemeinbauprüfung
Die GSP muss immer nach dem Einbau eines Gasnachrüstsystems durchgeführt werden. Sofern für das Nachrüstsystem eine "ECE-R 115-Teilegenehmigung" vorliegt, ist nach der GSP kein weiteres Einzelgutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) mehr erforderlich. Diese Nachrüstsysteme werden von der Zulassungsstelle auf Grundlage des bei der GSP erstellten Nachweises in die Fahrzeugdokumente eingetragen.
Bei Nachrüstsystemen ohne "ECE-R 115-Teilegenehmigung" muss nach der Durchführung der GSP zusätzlich ein Einzelgutachten nach § 21 StVZO von einem aaS erstellt werden. Bei der Begutachtung überprüft der aaS, inwieweit das Gesamtfahrzeug, z.B. in Bezug auf das Abgasverhalten, durch den Einbau des Nachrüstsystems beeinflusst wurde. Er erstellt den Vorschlag zur Änderung der Fahrzeugdokumente.
Die GSP kann - wie die AU und SP - von den Sachverständigen und Prüfingenieuren der Überwachungsinstitutionen und von anerkannten GSP-Werkstätten durchgeführt werden. Anerkannte GSP-Werkstätten dürfen die GSP allerdings nur dann durchführen, wenn sie den Einbau auch selbst vorgenommen haben.
GAP steht für Gasanlagenprüfung
Gasanlagenprüfungen müssen in folgenden Fällen durchgeführt werden:
• Nach jeder Reparatur der Gasanlage oder nach der Einwirkung von Feuer
• nach jedem Fahrzeugzusammenstoß unter Beeinträchtigung der Gasanlage und
• im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung (HU).
Die GAP kann - wie die AU und SP - von den Sachverständigen und Prüfingenieuren der Überwachungsinstitutionen und von GAP-Fachkräften und verantwortlichen Personen in anerkannten GAP-Werkstätten durchgeführt werden.
Lehrgangsgebühren:
GAP – Schulung 200,- € Wiederholungsschulung 180,- EUR
GSP – Schulung 750,- € Wiederholungsschulung 210,- EUR

